Die Satzung liegt ebenfalls in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
§ 1 Name und
Sitz
Der am 16. Juli 1968 in Herne
gegründete Sportverein führt den Namen „Sportgemeinschaft Friedrich der Große
e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Herne. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Herne am 20. Januar 1969 eingetragen worden.
§ 2 Zweck und Ziel
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu
satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(2)
Der Verein ist Mitglied der zuständigen
Landesfachverbände im Landessportbund Nordrhein‑Westfalen.
(3)
Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch
neutral.
(4)
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der
Jugend- und Altenhilfe sowie der Erziehung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)
Wer die
Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch
zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
zum Eintritt sowie zur Übernahme der Beitragsforderungen des Vereins aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand.
(3)
Mit Erwerb der
Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die jeweils gültige Satzung des
Vereins an.
(4)
Der
geschäftsführende Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Gegen eine Ablehnung der Mitgliedschaft
ist die Möglichkeit des Einspruchs gegeben.
Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand
endgültig.
§ 4 Vergütung für
Vereinstätigkeit
(1)
Die
Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2)
Der
Vorstand/Der Delegiertentag kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins-
und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist
der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
(3)
Der
Vorstand/ Der Delegiertentag kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten
für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte
vergeben.
(4)
Zur
Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle
ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten,
hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
(5)
Im
Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten,
Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und
Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann
durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Aufwandspauschalen festsetzen.
(6)
Der
Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen
werden.
(7)
Weitere
Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Delegiertentag
erlassen und geändert wird.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
(1)
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2)
Der Austritt
ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6
Wochen zulässig; dies gilt auch für Abteilungsaustritte.
(3)
Ein Mitglied
kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
a)
wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer
Verpflichtungen,
b)
wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von einem
Jahresbeitrag und mehr trotz Mahnung,
c)
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens und
d)
wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
(4)
Das Mitglied
kann innerhalb von 14 Tagen Berufung einlegen (schriftlich oder auf der
Geschäftsstelle zu Protokoll). Über den Einspruch entscheidet in 1. Instanz der
Vorstand und in 2. Instanz die Abteilungs-Mitgliederversammlung, bei Mehrfach-Mitgliedschaft
der Delegiertentag.
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des
Vorstands und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom
Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)
Verweis
b)
angemessene Geldstrafe
c)
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb
und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
Über den Einspruch entscheidet in 1. Instanz der Vorstand und in 2.
Instanz die Abteilungs-Mitgliederversammlung, bei Mehrfach-Mitgliedschaft der
Delegiertentag.
§ 7 Beiträge
(1)
Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus dem
Abteilungsbeitrag und dem Beitrag für die Sportgemeinschaft zusammen.
Aufnahmegebühren und Umlagen werden bei Eintritt erhoben.
(2)
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden
jährlich von der Abteilungs-Mitgliedsversammlung bzw. vom Delegiertentag
festgelegt.
(3)
Der Beitrag wird 1/2jährlich, jeweils im Februar und
August, oder jährlich im Februar per Bankeinzugsverfahren eingezogen. In
Ausnahmefällen können die Beiträge in Rechnung gestellt werden. Bei Eintritt in
den Verein zwischen den Abbuchungsterminen werden die Aufnahmegebühr und die
Beiträge innerhalb vier Wochen fällig, diese werden bei Eintritt in Rechnung
gestellt.
(4)
Neue Mitglieder verpflichten sich mit dem
Vereinsbeitritt, eine Einzugsermächtigung zum Einzug der Beiträge auszustellen.
(5)
Die Mitglieder erhalten keine Mittel und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1)
Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des
Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom
vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
(2)
Mitglieder,
denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Delegiertentagen, den Abteilungs-Mitgliederversammlungen
und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
(3)
Das Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4)
Gewählt werden
können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Für den geschäftsführenden Vorstand ist das vollendete
21. Lebensjahr erforderlich.
§ 9 Pflichten und Rechte der Mitglieder
(1)
Die Pflichten
der Mitglieder bestehen in
a)
der Zahlung der Beiträge,
b)
der Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung,
der Vereinsbeschlüsse, der Sport‑
und Hausordnungen,
c)
der Förderung der in der Satzung niedergelegten
Grundsätze des Vereins.
(2)
Die Rechte der
Mitglieder bestehen in dem Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten
Einrichtungen des Vereins, der Teilnahme am Vereinsvermögen nur nach Maßgabe
dieser Satzung und des allgemeinen Vereinsrechts.
(3)
Die Rechte der
Mitglieder sind nicht übertragbar. Kein Mitglied hat an dem Vereinsvermögen irgendwelchen
persönlichen Anspruch. Die Erben oder Rechtsnachfolger eines verstorbenen
Mitglieds haben irgendwelche Forderungen an den Verein in keiner Weise zu
erheben.
(4)
Der Verein
übernimmt für die in die Vereinsanlagen und nicht vereinseigene Sportstätten
eingebrachten Gegenstände, Sportausrüstungen, Kleidungsstücke und Sonstiges
sowie für die Beschädigung derselben keine Haftung.
§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a)
der Delegiertentag
b)
die Abteilungs-Mitgliederversammlungen
c)
der Vereinsjugendtag
d)
der Vorstand
§ 11
Abteilungs-Mitgliederversammlung
(1)
Oberstes Organ
der Abteilung ist die Abteilungs-Mitgliederversammlung
(2)
Eine
ordentliche Abteilungs-Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr bis
zum 1. März statt.
(3)
Ein
außerordentlicher Abteilungs-Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist
von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a)
der Vorstand oder
b)
der Abteilungsvorstand oder
c)
ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der
Abteilung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.
(4)
Die
Einberufung der Abteilungs-Mitgliederversammlung erfolgt durch den Abteilungs-Vorstand.
Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der
Herner Tageszeitung ohne Angabe einer Tagesordnung. Zwischen dem Tag der
Veröffentlichung der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 10
Tagen liegen.
In den Vereins-Aushängekästen und in den Sportstätten
soll auf die Abteilungs-Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
(5)
Mit der
Einberufung der ordentlichen Abteilungs-Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a)
Bericht des Abteilungs-Vorstandes
b)
Kassenbericht
c)
Kassenbericht der Sonderkasse und Bericht der
Kassenprüfer (wenn vorhanden)
d)
Entlastung des Abteilungs-Vorstandes,
e)
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g)
Beschlussfassung über Anträge zur Satzungsänderung
h)
Festsetzung der Abteilungsbeiträge und außerordentlichen
Beiträge
i)
Genehmigung des Haushaltsplanes.
(6)
Die Abteilungs-Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7)
Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des
Versammlungsleiters den Ausschlag.
Anträge zur Satzungsänderung können nur mit einer
Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
(8)
Anträge können
gestellt werden:
a)
von den Mitgliedern
b)
vom Abteilungs-Vorstand
c)
vom Vorstand
d)
von den Ausschüssen
(9)
Über Anträge,
die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Abteilungs-Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung
schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Abteilungs-Mitgliederversammlung nur
behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch
geschehen, dass die Abteilungs-Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der
Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein
Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden,
wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
(10)
Geheime
Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es
beantragen.
§ 12 Vereinsjugendtag
Der
Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der
Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss
ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Der
Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Sportgemeinschaft
Friedrich der Große, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet
über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
§ 13
Delegiertentag
(1)
Oberstes Organ des Vereins ist der Delegiertentag.
(2)
Der Delegiertentag setzt sich zusammen aus:
a)
den Mitgliedern des Vorstandes
b)
den Abteilungs-Vorsitzenden (in Vertretung deren Stellvertreter)
c)
den Delegierten der Abteilungen
(je angefangene 10 stimmberechtigte Mitglieder 1 Delegierter)
d)
den Kassenprüfern (ohne Stimmrecht)
e)
dem Jugendausschuss
f)
den Ehrenmitgliedern
(3)
Ein ordentlicher Delegiertentag (Jahreshauptversammlung)
findet in jedem Kalenderjahr bis zum 31. März statt.
(4)
Ein außerordentlicher Delegiertentag ist innerhalb einer
Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a)
der Vorstand beschließt oder
b)
eine Abteilungs-Mitgliederversammlung schriftlich beim
geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.
(5)
Die Einberufung des Delegiertentages bzw. eines
außerordentlichen Delegiertentages erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Herner Tageszeitung und
eines Anschreibens an die Delegierten über die Abteilungsvorstände.
In den Vereins-Aushängekästen und in den Sportstätten
soll auf den Delegiertentag jeweils besonders hingewiesen werden.
Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einladung und dem
Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
(6)
1. Mit der Einberufung des ordentlichen Delegiertentages
ist die Tagesordnung in den Anschreiben mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a)
Bericht des Vorstandes
b)
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c)
Entlastung des Vorstandes
d)
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f)
Festlegung der Mitgliedsbeiträge für die
Sportgemeinschaft und außerordentlicher Beiträge
g)
Genehmigung des Haushaltsplanes
h)
Satzungsänderungen (wenn erforderlich).
(6) 2. Mit der Einberufung eines außerordentlichen Delegiertentages ist
der/sind die außerordentlichen Tagesordnungspunkt/e in einem Anschreiben
mitzuteilen.
(7)
Der Delegiertentag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen, stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig.
(8)
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der
erschienenen stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
(9)
Anträge können gestellt werden:
a)
von den Mitgliedern
b)
vom Vorstand
c)
von den Ausschüssen
d)
von den Abteilungen.
(10)
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung
verzeichnet sind, kann am Delegiertentag nur abgestimmt werden, wenn diese
Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim
geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende
Anträge dürfen am Delegiertentag nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit
bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass der Delegiertentag mit einer
Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen
wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag
behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
(11)
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10
stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
(12)
Jeder Delegierte hat eine Stimme.
(13)
Der Delegiertentag ist offen für alle Mitglieder der
Sportgemeinschaft.
Die nicht delegierten Mitglieder haben nur beratende
Funktion. Gewählt werden können auch nicht delegierte Mitglieder.
§ 14 Vorstand
(1)
Der Vorstand
arbeitet
a)
als geschäftsführender Vorstand:
-
bestehend aus dem/r Vorsitzenden,
-
den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und
-
den beiden GeschäftsführerInnen.
b)
als Gesamtvorstand:
-
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand,
-
den Ressortleitern für
-
- Jugendsport (Jugendwart, -in) und seinem(r)
Stellvertreter(in),
-
- Frauensport (Frauenwartin)
oder ihrer Stellvertreterin
-
- Breitensport (Sportwart) oder seinem(r)
Stellvertreter(in),
-
- Seniorensport (Seniorenwart, -in) oder seinem(r)
Stellvertreter(in),
-
- Öffentlichkeitsarbeit (Pressewart, -in) oder seinem(r)
Stellvertreter(in),
-
- Versicherungsfragen (Sozialwart, -in) oder seinem(r)
Stellvertreter(in),
-
- Angelegenheiten mit der Stadt und seinem(r)
Stellvertreter(in) und
-
- den Vorsitzenden der Abteilungen oder seinem(r)
Stellvertreter(in).
(2)
Vorstand im
Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Je zwei Personen des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
(3)
Der
Ressortleiter für Jugendsport und sein Stellvertreter werden in einer gesondert
einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 7 Ziffer 1
der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der
Einberufungsvorschriften des § 10 der Satzung. Die Wahl des Ressortleiters für
Jugendsport und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung durch den
Delegiertentag.
(4)
Der Vorstand
leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er
tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder
es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt,
ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(5)
Zu den
Aufgaben des Vorstandes gehören:
a)
die Durchführung der Beschlüsse des Delegiertentages
b)
die Bewilligung von Ausgaben
c)
Aufnahme, Ausschluss und Maßregelungen von Mitgliedern.
(6)
Der
geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit
einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren
Behandlung durch den Vorstand nicht notwendig ist.
Der Vorstand ist über die Tätigkeit des
geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
(7)
Der
Vorsitzende, seine StellvertreterInnen, die GeschäftsführerInnen und der Ressortleiter für
Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und
Ausschüsse beratend teilzunehmen.
(8)
Der Vorstand
ist berechtigt, zur Durchführung von Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden,
oder die vom Delegiertentag beschlossen sind, Darlehen (Überziehungskredite)
aufzunehmen.
Übersteigt die Darlehenssumme im Einzelfall 10.000,- Euro
und der Überziehungskredit 20.000,- Euro, oder führen sie zu einer Erweiterung
der Gesamtverbindlichkeiten des Vereins von mehr als 50.000,- Euro, muss die
vorherige Zustimmung des Delegiertentages eingeholt werden.
§ 15 Ausschüsse
(1)
Für die
Bereiche Jugendsport und Breitensport werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen
unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:
a)
Jugendsport
6 Vertreter der Sportjugend, die vom Jugendtag gewählt sind,
Ressortleiter für Breitensport
b)
Breitensport
Vorsitzende der Abteilungen oder deren Beauftragte (Sportwarte),
Ressortleiter für Jugendsport, Ressortleiter für Frauensport
(2)
Der Vorstand
kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren
Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
(3)
Die Sitzungen
der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den/die Geschäftsführer/in
im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 16 Abteilungen
(1)
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen
Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes
gegründet.
(2)
Die Abteilung wird durch den Abteilungsvorstand
geleitet.
Der Abteilungsvorstand setzt sich zusammen aus:
a)
dem/der Abteilungsvorsitzenden
b)
dem/der Stellvertreter/in
c)
dem/der Schriftführer/in
d)
dem/der Jugendwart/in und Stellvertreter/in
e)
weiteren Mitgliedern je nach den Bedürfnissen der
jeweiligen Abteilung
wie Sportwart/in
Frauenwartin
Kassenführer/in
Kassenprüfer/in
(3)
Der Abteilungsvorstand wird von der
Abteilungs-Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Der Abteilungsvorstand ist gegenüber den Organen des
Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(4)
Der/die Jugendwart/in wird von dem Abteilungsjugendtag
für 1 Jahr gewählt und von der Abteilungsversammlung bestätigt.
(5)
Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt,
zusätzlich zum Abteilungs- und Sportgemeinschafts-Mitgliedsbeitrag einen
Sonderbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen
ergebende Kassenführung kann jederzeit von der Geschäftsführung des Vereins
geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen
Zustimmung des Vorstandes.
(6)
Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch
ihren Abteilungsvorsitzenden Verpflichtungen im Umfange von höchstens 500,‑‑ Euro im Einzelfall im Rahmen des
Abteilungs-Haushaltsplanes eingehen.
Höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen
Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 17 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse des Delegiertentages, des Vorstandes, der Ausschüsse
sowie der Jugend‑ und Abteilungs-Mitgliederversammlungen ist jeweils ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist
zulässig.
§ 19 Kassenprüfer
(1)
Die Kasse des
Vereins wird durch zwei von den vier vom
Delegiertentag des Vereins für ein Jahr gewählten Kassenprüfern geprüft.
(2)
Die Wiederwahl
der Kassenprüfer ist nur einmal möglich.
(3)
Die
Kassenprüfer erstatten dem Delegiertentag einen Prüfungsbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Geschäftsführung.
(4)
Die Kassen der
Abteilungen werden durch zwei Kassenprüfer, die von den Abteilungen gewählt
werden, geprüft.
(5)
Die
Abteilungskassenprüfer erstatten den Abteilungs-Mitgliederversammlungen und der
Geschäftsführung einen Prüfbericht.
§ 20 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
Daten;
- Berichtigung über die zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten,
wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren
Unrichtigkeit feststellen lässt,
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten,
wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder
sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten
unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder
sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 20 Auflösung
(1)
Die Auflösung
des Vereins kann nur in einem außerordentlichen, mit einer Frist von 1 Monat
einberufenen Delegiertentag beschlossen werden.
(2)
Die
Einberufung eines solchen Delegiertentages darf nur erfolgen, wenn es
-
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller
seiner Mitglieder beschlossen hat oder
-
b) von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3)
Die Auflösung
kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
(4)
Beschließt der
Delegiertentag die Auflösung des Vereins, sind drei Liquidatoren zu wählen, die
die Liquidation des Vereins durchführen.
(5)
Nach Abschluss
der Liquidation beschließt der Vorstand des Stadtsportbundes Herne e. V. über
die Entlastung der Liquidatoren.
(6)
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen
Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den
Stadtsportbund Herne e. V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.
§ 21 Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung wurde vom Delegiertentag genehmigt, sie löst die
Satzung vom 17. Juli 1970 mit den Änderungen vom 19.11.1970, 18.6.1971,
20.2.1972, 11.2.1973, 6.3.1977, 19.03.1990, 20.03.1994 und xx.xx.2009 und alle
anders lautenden Beschlüsse ab.
Herne, im November 2009